Solche lassen sich auch nicht dadurch begründen, dass der Balkon den Grenzabstand einhält, wie dies die Gemeinde im angefochtenen Entscheid andeutet. Entgegen der Ansicht der Gemeinde kann bei einem Balkon mit einer Grundfläche von rund 20 m2, welcher sich so deutlich über der maximal zulässigen Gebäudehöhe befindet, auch nicht von einer geringfügigen Normabweichung gesprochen werden.