Der geplante Balkon stellt einzig einen subjektiven Wunsch des Beschwerdegegners zur Aufwertung des Dachgeschosses dar. Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung oder einer besseren Lösung genügt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht, um besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG zu begründen.8 Spezielle, vom Normfall abweichende Umstände, welche eine Ausnahme begründen könnten, bestehen vorliegend nicht. Solche lassen sich auch nicht dadurch begründen, dass der Balkon den Grenzabstand einhält, wie dies die Gemeinde im angefochtenen Entscheid andeutet.