Als «besondere Verhältnisse» und damit als Grund für eine Ausnahme nach Art. 26 BauG kann dies nicht herhalten, andernfalls jedes gestützt nach bisherigem Recht zulässige Bauvorhaben nach einer Änderung der rechtlichen Vorgaben noch mittels Ausnahmebewilligung bewilligt werden müsste, sofern diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.