e) Entgegen der Ansicht der Gemeinde können die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorliegend nicht darin erblickt werden, dass in der Mischzone die zulässige Maximalhöhe durch Baureglementsänderung reduziert wurde und damit das Gebäude ohne Schuld des Beschwerdegegners baurechtswidrig wurde. In dieser Konstellation gewährt die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG gewisse Möglichkeiten, welche aber vorliegend durch den geplanten Balkon gesprengt werden (vgl. E. 2c). Als «besondere Verhältnisse» und damit als Grund für eine Ausnahme nach Art.