Es wird damit eine nutzbare Fläche geschaffen, welche nach neuem Recht auf dieser Höhe nicht mehr möglich ist, womit der Zweck der verletzten Norm (Höhenbeschränkung von Bauten) zusätzlich beeinträchtigt wird. Die Rechtswidrigkeit des zu hohen Gebäudes wird entsprechend aufgrund des zusätzlichen Elements in unzulässiger Höhe verstärkt. Der Balkon kann daher nicht gestützt auf die Besitzstandgarantie von Art. 3 BauG bewilligt werden, sondern ist auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG angewiesen. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 4.