Beim strittigen Balkon handelt es sich um eine Erweiterung des besitzstandsgeschützten Gebäudes, welche nach dem Gesagten nur zulässig ist, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit des besitzstandsgeschützten Wohn- und Gewerbegebäudes nicht verstärkt wird. Der Balkon ist auf einer Höhe von über 7 m vorgesehen (Balkonboden auf einer Höhe von 8 m, Brüstung auf einer Höhe von 9 m). Es wird damit eine nutzbare Fläche geschaffen, welche nach neuem Recht auf dieser Höhe nicht mehr möglich ist, womit der Zweck der verletzten Norm (Höhenbeschränkung von Bauten) zusätzlich beeinträchtigt wird.