BauG geschützt. So sind aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten und Anlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG in ihrem Bestand durch neue Vorschriften nicht berührt. Sie dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG zudem unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Die Rechtswidrigkeit wird im Sinne des Gesetzes verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher, wenn also Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustands führen würden.6