c) Vorab stellt sich die Frage, ob für den strittigen Balkon eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG nötig ist. Es ist unbestritten, dass das Wohn- und Gewerbegebäude des Beschwerdegegners 1992 rechtmässig bewilligt wurde und die nach damals geltendem Baureglement in der Mischzone zugelassene, maximale Gebäudehöhe von 9.00 m einhielt. Ebenso steht fest, dass die maximale Gebäudehöhe in der Mischzone aufgrund der mittlerweile erfolgten Baureglementsrevision auf 7.00 m reduziert wurde (Art. 2 Abs. 1 GBR). Das bestehende Gebäude des Beschwerdegegners steht mit dieser Vorgabe nicht in Einklang, ist aber aufgrund der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG geschützt.