Namentlich sei nicht mit einer zusätzlichen Beschattung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu rechnen. Da bereits ein Balkon vorhanden sei, könnten die geltend gemachte Sicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers und die zusätzlichen Lärmemissionen nicht als wesentliche private Interessen zählen. Der Beschwerdegegner ist gemäss seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2022 der Ansicht, dass er die Besitzstandsgarantie zugute habe. Die Lärmemissionen von einem Balkon erachte er als nicht so gravierend, ansonsten diese in einer reinen Wohnzone wohl schon lang nicht mehr erlaubt wären.