Es müsse auch im Dachgeschoss möglich sein, innerhalb der Grenzabstände einen Balkon mit einer gewissen Grösse zu realisieren. Zudem sei die gewährte Ausnahme geringfügig, diene diese doch lediglich der Bewilligung einer Balkonvergrösserung und nicht etwa der Vergrösserung des Gebäudevolumens oder einer zusätzlichen Erhöhung des Hauptgebäudes. Der Ausnahme würden sodann keine Bedenken des Ortsbildschutzes entgegenstehen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Statik sei aus Sicht der Gemeinde ohne weiteres gewährleistet. Auch private Interessen würden dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Namentlich sei nicht mit einer zusätzlichen Beschattung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu rechnen.