Liegenschaft an der J.________strasse 7 mit der Baureglementsrevision ohne Schuld der Eigentümerschaft eine Abzonung erfahren habe und so zur altrechtlichen Baute geworden sei, würden spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Diese würden den Anforderungen an die für die Ausnahmebewilligung notwendigen besonderen Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 2 BauG gerecht. Es müsse auch im Dachgeschoss möglich sein, innerhalb der Grenzabstände einen Balkon mit einer gewissen Grösse zu realisieren.