Die Gemeinde führt in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022 in Ergänzung ihrer Ausführungen im angefochtenen Entscheid aus, die vorliegende Balkonvergrösserung sprenge den Rahmen der gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BauG zulässigen Erweiterung und könne wegen ihrer Höhe von rund 9 m nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bewilligt werden. Weil die 5 Baureglement der Gemeinde Linden vom 2. April 2009, genehmigt durch das AGR am 19. August 2009. 4/9 BVD 110/2022/2