b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Erteilung dieser Ausnahme und rügt, er könne die Argumentation nicht nachvollziehen. Eine Ausnahmebewilligung aufgrund der Besitzstandsgarantie und mit dem Argument, es seien keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt, sei nicht objektiv. Ein über 10 m2 grosser Balkon, der weit über den bestehenden Grundriss und Dachkante hinausrage, habe wenig mit Besitzstandsgarantie zu tun. Das Erscheinungsbild werde dadurch wesentlich verändert. Der Balkon müsse statischen Ansprüchen genügen und müsse aufgrund der Statik entsprechend verankert und abgestützt werden, was wiederum Einfluss auf das Erscheinungsbild habe.