Zudem wird auf die Besitzstandsgarantie verwiesen. Durch den Balkon werden die Sichtverhältnisse nicht zunehmend beeinträchtigt. Es liegen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor. Es werden keine öffentlichen Interessen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigt. Überdies werden keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt.»