« Zum Zeitpunkt des Neubaus der Liegenschaft im Jahr 1992 betrug die erlaubte Gebäudehöhe 9 m. Mit Baubewilligung wurde der Neubau bewilligt. Anlässlich der Revision des Baureglements wurde die erlaubte Gebäudehöhe in der Mischzone in der Zwischenzeit auf 7 m reduziert. Das bestehende Wohn- und Geschäftshaus J.________strasse 7 überschreitet die heute zulässige Gebäudehöhe von 7 m um 2 m. Für den Bau des Balkons ist deshalb eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Ansonsten entspricht das Baugesuch formell und materiell den Vorschriften. Die Vorschriften für Anlagen und Bauteile im Grenzabstand nach Art. 31 GBR werden eingehalten. Zudem wird auf die Besitzstandsgarantie verwiesen.