a) Die Gemeinde erteilte dem strittigen Bauvorhaben mit dem angefochtenen Entscheid eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe gemäss Art. 2 Abs. 1 GBR5. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Ziff. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids):