Auf diese Einwände ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt für seine Vorbringen in der Eingabe vom 23. Dezember 2021 im Zusammenhang mit einem 1974 erteilten Fuss- und Fahrwegrecht, hat doch dies nichts mit dem angefochtenen Entscheid zu tun. Aus dem Einwand schliesslich, es sei aufgrund seiner Erfahrungen davon auszugehen, dass auf der Parzelle des Beschwerdegegners noch weitere Änderungen/Erweiterungen dazukommen werden, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers für das vorliegend strittige Bauvorhaben ableiten. 2. Rechtmässigkeit des Balkons, Ausnahmebewilligung