Soweit der Beschwerdeführer sodann mit seinen Eingaben sinngemäss die Realisierung des Sichtschutzes gemäss den im Jahr 2002 getroffenen Abmachungen und der damals erteilten Bewilligung verlangt, so sprengt dies ebenfalls den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die allfälligen, damals getroffenen privaten Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten sind zudem nicht öffentlich-rechtlich durchsetzbar und daher nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Auf diese Einwände ist daher nicht einzutreten.