Selbst wenn dieser rechtswidrig sein sollte, würde die hier von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung mit anderen Worten nicht zu einer Legalisierung des Unterstands führen. Die Frage der Rechtmässigkeit des Unterstands musste daher nicht in diesem Baubewilligungsverfahren geprüft werden und bildet entsprechend nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sollte sich der Unterstand als formell rechtswidrig erweisen, so hat dies die Gemeinde im Rahmen ihrer baupolizeilichen Pflichten näher zu prüfen. Rügen, welche direkt die projektierte Doppelgarage betreffen, bringt der Beschwerdeführer keine vor.