Seine Einsprache wurde abgewiesen, weshalb er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Sowohl die Eingabe vom 23. Dezember 2021, welche von der Gemeinde gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG3 an die BVD als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als auch die Eingabe vom 17. Januar 2022 erfolgten innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Sie werden nachfolgend als eine Beschwerde behandelt. Die Beschwerde enthält den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids hinsichtlich des geplanten Balkons sowie eine Begründung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.