4. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Linden beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner verlangt mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).