2. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdegegner während des hängigen Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde Linden eine Projektänderung ein für die Errichtung eines Palett- und Kragarmregals entlang (eines Teils) der nordöstlichen Parzellengrenze des Grundstücks Linden Grundbuchblatt Nr. F.________. Aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der genauen Lage und Materialisierung der Regalwand konnte in der Folge keine Einigung zwischen den Beteiligten gefunden werden, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn die Erteilung eines Näherbaurechts verweigerten.