Beschwerdeführer zog damals seine Einsprache zurück, nach dem vor Ort vereinbart wurde, dass der Beschwerdegegner entlang der Parzelle Linden Grundbuchblatt Nr. I.________ eine drei Meter hohe und maximal 20 m lange Bretterwand erstellt, welche der Beschwerdegegner als zusätzliches Palettenregal zu nutzen beabsichtigte. Als Folge davon erteilten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn dem Beschwerdegegner ein Näherbaurecht. Mit Bauentscheid vom 24. Dezember 2002 erteilte das Regierungsstatthalteramt die Baubewilligung für den Neubau eines offenen Lagerregals, für die Verlängerung des Hallenkrans und für einen Abstellplatz für Baumaterialien.