Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 5. November 2019 kamen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner überein, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückziehe, sofern der Beschwerdegegner entlang der Parzellengrenze zu den Grundstücken Linden Grundbuchblatt Nr. G.________ (Grundstück des Beschwerdeführers) und Nr. I.________ (Grundstück des Sohns des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau) eine Sichtschutzwand erstelle, um den Einblick von den genannten Parzellen aus auf die Lagerung der Baumaterialien und Gerätschaften des Beschwerdegegners zu verhindern. Der Beschwerdeführer stellte dazu die Erteilung von Näherbaurechten in Aussicht.