Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 31. Januar 2022 und die Verfügung des AGR vom 22. November 2021 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.