11/13 BVD 110/2022/28 Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Damit haben die Beschwerdeführenden die Parteikosten der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 zu übernehmen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten von CHF 792.95 zu ersetzen.