a) Zusammenfassend ist der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramts vom 31. Januar 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 22. November 2021 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Da das Vorhaben nicht baubewilligungsfähig ist, kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden (Erteilung der Betriebsbewilligung) nicht gefolgt werden; auch dieser Antrag wird abgewiesen.