RPG scheitert daher bereits an dieser Voraussetzung. Auf die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmungen (insb. zu Art. 24 RPG und Art. 37a RPG), an welchen nach Ansicht des AGR die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch scheitert, sowie auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden muss daher nicht eingegangen werden. Da die Situation beim Bergrestaurant L.________ hinsichtlich der Sicherheit anders zu beurteilen und damit nicht vergleichbar ist, können die Beschwerdeführenden daraus auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Ergebnis, Beweismittel und Kosten