_» zulässige Piste, was zu beengten Verhältnissen bei diesem Knotenpunkt führt. Dadurch erhöht sich das Unfallrisiko für Skifahrerinnen und Skifahrer. Die strittige Schneebar stellt ein Sicherheitsrisiko dar und führt entsprechend zu einer Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs. Die Gewährleistung der Sicherheit ist ein wichtiges öffentliches Interesse. Kann diese – wie vorliegend aufgrund der strittigen Schneebar am vorgesehenen Standort – nicht mehr gewährleistet werden, so steht diesem Vorhaben ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG scheitert daher bereits an dieser Voraussetzung.