f) Das AGR kam in seiner Verfügung zum Schluss, dass der strittigen Schneebar keine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG erteilt werden kann und diese auch nicht gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann. Voraussetzung sämtlicher Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ist u.a., dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV33). Die Schneebar am vorgesehenen Standort auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ verunmöglicht die in diesem Bereich bis vor wenigen Jahren durchführende, gestützt auf die «ÜO Nr. I.________» zulässige Piste, was zu beengten Verhältnissen bei diesem Knotenpunkt führt.