___ nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet. Hier ist einzig von Relevanz, dass diese Schneebar ausserhalb der Beschneiungsfläche keine Argumente für die Frage der Bewilligungsfähigkeit der hier strittigen Schneebar innerhalb der Beschneiungsfläche zu liefern vermag und auch aus dem Vorhandensein einer Betriebsbewilligung für Erstere nichts zugunsten der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren abgeleitet werden kann. 31 Vgl. Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. August 2021 (eBau-Nummer 2020-2167/7734) sowie Verfügung des AGR vom 31. Mai 2021, Akten Gemeinde Beilage 6. 32 Betriebsbewilligung A vom 16. November 2020, gggb 11/2019.