Schliesslich erwähnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 20. April 2022 mehrfach die bewilligte Schneebar gemäss gggb 11/2009 auf ihrem Grundstück. Es trifft zwar zu, dass für eine Schneebar unmittelbar angrenzend an die Terrasse des Restaurants eine Betriebsbewilligung A (Dezember bis April von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages) besteht.32 Diese befindet sich jedoch ausserhalb der Beschneiungsfläche der «ÜO Nr. I.________», womit sich die Situation von derjenigen der hier strittigen Schneebar unterscheidet. Erstere verfügt zudem nur über eine Betriebsbewilligung.