__» befindet, aber gemäss den Ausführungen der Behörden den Pistenverlauf nicht tangiert und aufgrund des gebührenden Abstands zur Skipiste auch keine Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs darstellt.31 Aus diesem Fall lässt sich daher nichts zugunsten der Beschwerdeführenden für die vorliegende Situation im Gebiet «B.________» ableiten.