Damit steigt die Unfallgefahr, weshalb auch von einer konkreten, durch die strittige Schneebar verursachten Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs zu sprechen ist. Die Sachlage ist aus diesen Gründen nicht vergleichbar mit der von den Beschwerdeführenden erwähnten, vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Terrassenerweiterung beim Bergrestaurant L.________, welche sich zwar ebenfalls in einer Beschneiungsfläche gemäss «ÜO Nr. I.________» befindet, aber gemäss den Ausführungen der Behörden den Pistenverlauf nicht tangiert und aufgrund des gebührenden Abstands zur Skipiste auch keine Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs darstellt.31