Dies stellt eine Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs dar. Konkret hat die Schneebar an diesem Standort (wie in den letzten Jahren) zur Folge, dass die Piste verschmälert und weiterhin südlich des bestehenden Kioskes durchgeführt werden muss. Dies wiederum führt zu einer grösseren Gefährdung der Pistenbenützenden. Diese Problematik verschärft sich insofern, als es sich – den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 2 folgend – um einen Knotenpunkt im Bereich der Talabfahrt B.________ – Talstation L.________ in beengten Verhältnissen und um eine stark frequentierte Piste handelt.