Diese Pistennutzung war zwar durch das im Jahr 1989 bewilligte Kioskgebäude bereits in der Vergangenheit erschwert, allerdings führte die Piste gemäss Angaben des Regierungsstatthalteramts bis vor zwei Jahren über diese Beschneiungsfläche. Durch das Aufstellen der Schneebar inmitten dieser Beschneiungszone wird deren öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung als Piste im Bereich der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ komplett verunmöglicht und zwar selbst dann, wenn die möglicherweise ebenfalls rechtswidrigen, hier aber nicht streitgegenständlichen Absperrungen und Skiständer entfernt werden. Dies stellt eine Beeinträchtigung des Schneesportbetriebs dar.