Die Vorinstanz sowie die Gemeinde kommen übereinstimmend zum Schluss, dass mit der Schneebar am vorgesehenen Standort der Schneesportbetrieb beeinträchtigt wird. Diese Einschätzung überzeugt: Die Schneebar liegt im Bereich der Beschneiungsfläche, in welcher gestützt auf die «ÜO Nr. I.________» eine Pistennutzung zulässig ist. Diese Pistennutzung war zwar durch das im Jahr 1989 bewilligte Kioskgebäude bereits in der Vergangenheit erschwert, allerdings führte die Piste gemäss Angaben des Regierungsstatthalteramts bis vor zwei Jahren über diese Beschneiungsfläche.