e) Der Standort der hier zu beurteilenden Schneebar liegt in einer Beschneiungsfläche gemäss «ÜO Nr. I.________», was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Damit gelangt Art. 5 Abs. 2 ÜV zur Anwendung, wonach in diesen Flächen nichts unternommen werden darf, das den Schneesportbetrieb beeinträchtigen könnte. Dies ist nachfolgend zu beurteilen. Nicht relevant dagegen ist die im Rahmen eines hängigen zivilrechtlichen Prozesses umstrittene Frage, ob auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ ein privatrechtlich ausreichend gesichertes Pistenrecht und Recht auf Beschneiung besteht.