Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden verfüge sie sehr wohl über ein Pistenrecht auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________. Der Betrieb der Schneebar tangiere die Skipiste und gefährde die Skifahrenden und/oder die Gäste der Schneebar, da die Schneebar in der Beschneiungsfläche gemäss «ÜO Nr. I.________» liegen solle und damit viel zu nahe an der Skipiste, welche als Talabfahrt nach Adelboden sehr stark frequentiert sei.