d) Das Regierungsstatthalteramt ergänzte in der Stellungnahme vom 18. März 2022, die Talabfahrt B.________ – Talstation L.________ sei eine Schussabfahrt und führe zwingend über die Fläche vor dem Restaurant B.________. Die Fläche sei ein Knotenpunkt und die Platzverhältnisse seien eng. Seit Erlass der «ÜO Nr. I.________» im Jahr 2013 – jedoch auch bereits schon lange vorher – habe die Piste über die in der ÜO eingezeichnete Beschneiungsfläche über das Grundstück der Beschwerdeführenden geführt. In den letzten zwei Wintersaisons habe die Piste aufgrund der von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Absperrung des Grundstücks Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.___