Auch hier werde der Schneesportbetrieb durch das geplante Vorhaben nicht behindert oder beeinträchtigt. Sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegnerin 2 gingen von der irrigen Annahme aus, dass die «ÜO Nr. I.________» der Pistenbetreiberin das Recht einräume, über die Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ eine Piste zu führen. Diese Annahme widerspreche Art. 5 der Überbauungsvorschriften. Sollte der baubewilligte Kiosk der Stein des Anstosses sein, so werde alternativ das Begehren gestellt, die Betriebsbewilligung auszustellen ohne Ausschank im Kiosk.