der Schneesportbetrieb beeinträchtigt werde. Die nachgesuchte Schneebar entspreche den Massen des Baureglements und die «ÜO Nr. I.________» lasse touristische Anlagen ausdrücklich zu. Dass es sich um eine touristische Anlage handle, sei unbestritten. Mit der Terrassenbewilligung auf der K.________ sowie der Bewilligung gggb 11/2019 habe das Regierungsstatthalteramt eine Praxis bestätigt, wonach innerhalb der ÜO Verpflegungsstätten als touristische Anlagen grundsätzlich zulässig seien. Auch hier werde der Schneesportbetrieb durch das geplante Vorhaben nicht behindert oder beeinträchtigt.