nicht übertragene, örtlich begrenzte Pistenrecht selbst bei Gutheissung der Grundbuchberichtigungsklage den Standort der geplanten Schneebartheke nicht tangiere. Die jederzeit rückbaubare Schneebartheke hindere die Zweckbestimmung der «ÜO Nr. I.________» nicht. Da die Skipiste heute am geplanten Standort vorbeiführe, hindere weder die Bartheke noch der baubewilligte Kiosk den Schneesportbetrieb oder gefährde die öffentliche Ordnung. Im angefochtenen Entscheid finde sich denn auch keine Begründung, wie durch den Betrieb der Schneebar das Planungsziel der ÜO verunmöglicht resp. der Schneesportbetrieb beeinträchtigt werde.