Ein Zivilprozess zur Durchsetzung dieses Verbots sei vor dem Regionalgericht Oberland hängig. Sollte dieser Prozess zu ihren Ungunsten ausgehen, so sei aus den entsprechenden Prozessakten klar ersichtlich, dass die Piste den Standort der geplanten Schneetheke nicht betreffe, der vereinbarte Skiweg im Bereich der Bartheke über das Nachbargrundstück verlaufe und der Barbereich mit einem Zaun gesichert sei. Es sei damit erwiesen, dass über Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ keine Piste führe, kein Recht zur Beschneiung bestehe und das 30 Überbauungsvorschriften zur «ÜO Nr. I___» vom 30. November 2012, genehmigt durch das AGR am 22. August 2013.