Die ersuchte Nutzung beanspruche eine Beschneiungsfläche und damit die Skipiste im unmittelbaren Bereich des Einstiegs zur Talabfahrt, womit eine der meistfrequentierten Stellen des Skigebiets tangiert werde. Sie stelle damit für den Schneesportbetrieb eine (in diesem Bereich zusätzliche) Beeinträchtigung dar, welche nicht dem Sinn und Zweck der ÜO entspreche und damit in Bezug auf die ÜO als nicht zonenkonform einzustufen sei.