b) Das Regierungsstatthalteramt führt im angefochtenen Entscheid aus, sowohl die Gemeinde als für den Erlass der «ÜO Nr. I.________» zuständige Planungsbehörde als auch die Beschwerdegegnerin 2 als Betreiberin des Skigebiets und damit Hauptnutzerin der ÜO seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die vorgesehene Nutzung den Festlegungen der ÜO widerspreche und den Schneesportbetrieb beeinträchtige. Diese Beurteilungen seien nachvollziehbar. Die ersuchte Nutzung beanspruche eine Beschneiungsfläche und damit die Skipiste im unmittelbaren Bereich des Einstiegs zur Talabfahrt, womit eine der meistfrequentierten Stellen des Skigebiets tangiert werde.