«In den ausgeschiedenen Flächen darf nichts unternommen werden, das den Schneesportbetrieb beeinträchtigen könnte. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar mit dem Tourismusbetrieb im Zusammenhang stehen und diesen nicht behindern. Mit dem landwirtschaftlichen Boden ist schonend umzugehen. Im Übrigen ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, einschliesslich die Erschliessung, im bisherigen Rahmen gewährleistet. Vorbehalten bleiben wasserbauliche Massnahmen.»