a) Es ist unbestritten, dass der Standort der Schneebar in der Landwirtschaftszone sowie innerhalb der in der «ÜO Nr. I.________» festgelegten Beschneiungsfläche liegt. Gemäss Art. 1 ÜV30 bezweckt die «ÜO Nr. I.________» die Sicherstellung und die Optimierung der Skipisten und der Beschneiung sowie der winter- und sommertouristischen Bauten und Anlagen und deren Abstimmung auf die Umwelt bezüglich Bau und Betrieb. Nach Art. 5 Abs. 1 ÜV werden die im Überbauungsplan festgelegten Skipisten, die Ski- und Winterwanderwege, die Beschneiungsflächen sowie die dazugehörigen Anlagen vertraglich sichergestellt. Art. 5 Abs. 2 ÜV legt Folgendes fest: