eingereicht. Darüber wurden die Verfahrensbeteiligten vom Rechtsamt mit Verfügung vom 8. April 2022 informiert (Ziff. 3 dieser Verfügung). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden besteht daher kein Grund, dieses Schreiben aus den Akten zuweisen. Dass das Amtsreglement schliesslich im Schreiben des AGR vom 8. April 2022 unter Aufführung der Beilagen als «Amtsreglement vom 1.12.2022» bezeichnet wurde, ist offensichtlich ein Schreibfehler. Es handelt sich um das Amtsreglement vom 1. Dezember 2020. 4. Vereinbarkeit mit der «ÜO Nr. I.________», Ausnahmebewilligung nach RPG