den Regierungsstatthalter bzw. deren Stellvertretende gebunden, weshalb die Unterschriftenbefugnis für deren Entscheide nicht an Mitarbeitende delegiert werden dürfen. Was die Entscheide über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG anbelangt, so sind diese gemäss Gesetz (Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG) nicht personengebunden, sondern durch das AGR als zuständige Stelle der DIJ zu fällen. Die amtsinterne Delegation gestützt auf die ORV DIJ und das Amtsreglement (vgl. oben) ist damit zulässig.